Allgemeine Informationen zu Standesämtern
Standesämter akzeptieren Urkunden ausschließlich im Original, Kopien werden nicht anerkannt. Fremdsprachige Urkunden werden nur nur in internationaler Form anerkannt. Einige Standesämter akzeptieren fremdsprachige Urkunden auch mit einer Übersetzung (eines beeidigten Übersetzers). In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Weitere Informationen erhalten Sie im zuständigen Standesamt oder auch auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Wer kann Personenstandsurkunden beantragen?
Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
In besonderen Fällen (Adoption, Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz) sowie bei evtl. Sperrvermerken ist der Personenkreis, der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann, eingeschränkt.
Ein rechtliches Interesse, das gegenüber dem Standesbeamten glaubhaft gemacht werden muss, liegt vor, wenn die Urkunde zur Verfolgung eigener Rechtsinteressen, z. B. für die Dokumentation eines Erbscheinantrages, benötigt wird. Dagegen wird nach laufender Rechtsprechung etwa für Zwecke der Familienforschung nur ein berechtigtes Interesse anerkannt.
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Es handelt sich hier um ein kostenpflichtiges Angebot eines privaten Dienstleisters. Rückfragen vom Standesamt sind möglich. In einigen Fällen verlangt das zuständige Standesamt einen Identitätsnachweis (z. B. Kopie Personalausweis). Sie erhalten die bestellte/n Urkunde/n immer per Post.